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NWB Nr. 16 vom Seite 1217 Fach 27 Seite 3779

Aufhebung und Änderung bindender Bescheide im Sozialrecht

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

I. Bedürfnis für Aufhebung oder Änderung

Bescheide (Verwaltungsakte) über die Bewilligung oder Ablehnung staatlicher Sozialleistungen (dazu gehören u. a. Renten aus der gesetzl. Renten- oder Unfallversicherung, Krankengeld, Arbeitslosengeld und -hilfe, Kindergeld, Kriegsopferrenten, Übergangsgeld bei Umschulungsmaßnahmen, aber auch der Grad der Behinderung - GdB - und die Nachteilsausgleiche im Schwerbehindertenrecht) und sonstige sozialrechtliche Bescheide (z. B. über die Beitragspflicht zur gesetzl. Renten-, Unfall- oder Krankenversicherung) werden bindend, wenn der zulässige Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) nicht oder endgültig erfolglos eingelegt wird. Wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Bescheid bereits bei seinem Erlaß falsch (rechtswidrig) gewesen ist oder wenn nach seinem Erlaß rechtliche oder tatsächliche Umstände eintreten, die dazu führen, daß der Bescheid - würde er jetzt genauso erlassen - rechtswidrig wäre, besteht aus der Sicht des Betroffenen oder der Allgemeinheit ein Bedürfnis, nicht mehr an dem ursprünglichen Bescheid festzuhalten. Die Voraussetzungen und Folgen der Aufhebung und Änderung (teilweise Aufhebung) sind in den und einer Reihe vorrangiger Spezialvorschriften für bestimmte Sozialleistungen geregelt. Die Vorschriften des