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BFH  - V R 47/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 S 1, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 Buchst a, UStG 2005 § 12 Abs 2 Nr 11, UStG 2005 § 4 Nr 12 S 2

Rechtsfrage

1. Stellt eine kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen eine kurzfristige Vermietung von Campingflächen nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dar?

2. Ist ein Boot trotz Übernachtungsmöglichkeit in Form einer Kajüte als Fahrzeug anzusehen?

3. Liegt mangels Vergleichbarkeit von Bootsliegeplätzen und Campingplätzen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da bei Booten regelmäßig die Fahrt selbst, während bei Wohnwagen und Wohnmobilen die Unterkunft im Vordergrund steht?

Das Verfahren V R 33/17 war durch Beschluss vom bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren C-715/18 ausgesetzt. Nach Entscheidung des wurde das Verfahren V R 33/17 wieder aufgenommen und unter dem Az. V R 47/19 fortgeführt.

Camping; Steuerfreiheit; Überlassung; Vermietung

Fundstelle(n):
TAAAH-40426

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