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NWB Nr. 8 vom Seite 535 Fach 27 Seite 3761

Die Selbstverwaltung in der Sozialversicherung

von Dr. Herbert Schwampe, ehem. Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg

Seit dem gelten gem. Art. 8 des Einigungsvertrages (EinigungsVertr) auch in den fünf neuen Bundesländern die vorbezeichneten Rechtsquellen, d. h. im ganzen Bundesgebiet gibt es jetzt SozVTräger mit Selbstverwaltungsorganen (SVOrg) nach den gleichen Rechtsvorschriften. Der Träger der SozV in der bisherigen DDR wird nach besonderen Bestimmungen der Anl. I des EinigungsVertr (Kap. VIII Sachgeb. F Abschn. II) unter der Bezeichnung ”Überleitungsanstalt Sozialversicherung” abgewickelt.

Soweit die im bisherigen Bundesgebiet bestehenden SozVTräger für das gesamte Bundesgebiet zuständig waren, erstreckt sich ihre Zuständigkeit seit dem 1. 1. 1991 auch auf das Gebiet der fünf neuen Bundesländer (KV: § 312 SGB V, EinigungsVertr Anl. I Kap. VIII Sachgeb. G Abschn. III Nr. 1 Buchst. f) cc); UV: EinigungsVertr Anl. I Kap. VIII Sachgeb. I Abschn. III Nr. 1 Buchst. c) (1); RV: EinigungsVertr Anl. 1 Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 1 Buchst. f) bb)). Auch der Zuständigkeitsbereich einiger im bisherigen Bundesgebiet nur regional zuständiger UV-Träger wurde in bestimmter Weise auf die Gebiete der neuen Bundesländer erstreckt (vgl. für die KV: § 312 Abs. 2 Buchst. a) SGB V; UV: EinigungsVertr Anl. I Ka...