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Umsatzsteuer | Handelsübliche Bezeichnung von Massenartikeln in Rechnungen
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Warenlieferungen ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG u. a., dass „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände“ in der erforderlichen Rechnung angegeben wird. Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob im Textilgroßhandel bei Lieferung hoher Stückzahlen im Niedrigpreissegment die Gattungsbezeichnung (z. B. „T-Shirts“, „Blusen“, „Tops“, „Kleider“, „Hosen“) unter Angabe der Stückzahlen und Einzelpreise ausreicht oder ob zusätzliche Bezeichnungen für die Waren erforderlich sind. Der festgestellt, dass Gattungsbezeichnungen nach Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL dann genügen, wenn ihre Verwendung „handelsüblich“ i. S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG ist. Das hat in Streitfällen die Tatsacheninstanz – u. U. unter Zuhilfenahme eines Sach...