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Neugestaltung der Kinder- und Jugendhilfe
Grundzüge des SGB VIII
Nach jahrzehntelangen immer wieder gescheiterten Versuchen wird das in seinen Grundzügen auf das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz zurückgehende JWG am durch das SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe abgelöst. Dieses Buch des Sozialgesetzbuches verwirklicht das soziale Recht der jungen Menschen und der Personenberechtigten nach § 8 SGB I, die Entwicklung junger Menschen zu fördern und die Erziehung in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen. Änderungen des Verfahrensrechts und Übergangsvorschriften finden sich im KJHG.
I. Allgemeines
1. Zweck des Gesetzes, Elternverantwortung
Zweck der Jugendhilfe ist die Förderung der Erziehung und Entwicklung junger Menschen. § 1 räumt hierauf als Generalklausel und Leitnorm ohne unmittelbaren Anspruchscharakter ein Recht ein und bestimmt als Ziel die eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit. Als verfassungsmäßige Vorgabe wiederholt Absatz 2 den Art. 6 GG, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist. Öffentliche Jugendhilfe hat somit - anders als die Schule nach Art. 7 GG - keinen eigenen Erziehungsauftrag. Leistungen der Jugendhilfe können somit Mind...