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NWB Nr. 1 vom Seite 37 Fach 27 Seite 3737

Änderungen der Sachbezugsverordnung

von Prof. a. D. Günther Schmid, Stuttgart

Die Bundesregierung hat den Wert der Sachbezüge im voraus für jedes Kalenderjahr zu bestimmen. Die Sachbezugswerte gelten für die gesamte Sozialversicherung sowie für das Steuerrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 u. 3 EStG).

I. Wert der Sachbezüge

Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung ist für 1991 festgesetzt worden für die Länder


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1. Bremen, Hamburg, Berlin (W). Nordrhein-Westfalen und das
   Saarland auf
550 DM
2. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen,
   Reihnland-Pfalz und Schleswig-Holstein auf
545 DM
3. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
   Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin (O)
   - ehemalige DDR - auf
360 DM

Für Jugendliche und Auszubildende werden die Werte für Kost und Wohnung um 15 v. H. vermindert (einfachere Unterkünfte). Die Spitzenverbände der SV-Träger vertreten die Auffassung, daß bei Vollendung des 18. Lebensjahres im Laufe eines Lohnabrechnungszeitraumes der volle Sachbezugswert aus Vereinfachungsgründen erst vom Beginn des folgenden Lohnabrechnungszeitraumes der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden kann. Für teilweise gewährte Kost und Wohnung sind feste Prozentsätze bzw. F...