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Die Krankenversicherung der Rentner
Stand: .
Durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) sind die Vorschriften über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gegenüber dem bisherigen Recht im SGB V neu geregelt worden, mit zum Teil wesentlichen Änderungen. So sind weitere Renten der Versicherungspflicht unterworfen, die Vorversicherungszeit neu bestimmt, die KVdR-Ausschlußtatbestände erweitert, die Befreiungsmöglichkeiten erleichtert, die Versicherungsfreiheit eingeführt, die Meldepflichten erweitert, die Beitragsbemessung für Rentenantragsteller neu bestimmt, ein flexibler Beitragssatz für die Beiträge aus der Rente und ein flexibler Beitragszuschuß des Rentenversicherungsträgers eingeführt sowie das Beitragsverfahren für Versorgungsbezüge und die Abgrenzungen zwischen allg. KVdR und landwirtschaftlicher sowie knappschaftlicher KVdR neu geregelt worden.
Die Neuregelung ist am in Kraft getreten. Für Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung Rente bezogen oder bis zum eine Rente beantragen, gelten Übergangsvorschriften (Art. 56 GRG); s. dazu Teil C.
A. Versicherungsrechtliche Regelungen
I. Versicherungspflicht
1. Personenkreis allgemein (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V)
Der Versicherungspflicht unterliegen Perso...