unterlassene Anfechtung des fehlerhaften Rückforderungsbescheids führt nicht zur Erlassunwürdigkeit
Leitsatz
1. Ein Antrag auf Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit kann nicht allein darauf gestützt werden, dass eine bestandskräftige
Steuerfestsetzung (hier: Aufhebung der Kindergeldfestsetzung) falsch sei.
2. Dass der Schuldner den Rückforderungsbescheid nicht angefochten hat, ist kein bei der Frage der Erlasswürdigkeit zum Nachteil
des Schuldners zu berücksichtigender Umstand. Bei dieser Frage geht es vielmehr darum, ob der Schuldner seine Einkunfts- und
Vermögenssituation, die ihm die Begleichung des Rückforderungsbetrags unmöglich macht, vorwerfbar verschuldet hat.
3. Nachgehend: .
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAH-40188
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