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Auswirkungen einer berufsständischen Versorgung auf die gesetzliche Rentenversicherung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Für die Angehörigen der sog. Kammerberufe (Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, Tierärzte und Zahnärzte) bestehen in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 50 berufsständische Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen. Berufsständische Versorgungswerke wurden errichtet, nachdem durch die wirtschaftlichen Folgen des ersten Weltkrieges die Notwendigkeit einer solidarischen Sicherung erkannt worden ist. Da die gesetzliche Rentenversicherung (RV) seinerzeit den freien Berufen verschlossen und wegen des damaligen niedrigen Leistungsniveaus für sie auch uninteressant war, wurden eigenständige Formen der Pflichtversicherung geschaffen. Hierbei boten die bereits bestehenden Pflichtmitgliedschaften in den Kammern einen entscheidenden Ansatzpunkt.
Von den bestehenden Einrichtungen werden nicht nur Selbständige, sondern auch abhängig Beschäftigte erfaßt. Um die hieraus resultierende Doppelversorgung - die allerdings auch eine doppelte Beitragsbelastung erfordert - zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 7 Abs. 2 AVG die Möglichkeit einer Bef...