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NWB Nr. 33 vom Fach 27 Seite 3419

Haftung des Arbeitgebers für den Beitragseinzug

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Arbeitgeber (ArbG) und Arbeitnehmer (AN) haben im allgemeinen die Beiträge gemeinsam zu gleichen Teilen zu entrichten. Dies gilt für die Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung einschl. der Arbeitslosenversicherung (§ 381 Abs. 1 RVO, § 1385 Abs. 4 RVO, § 112 Abs. 4 AVG, § 167 AFG). Eine Ausnahme besteht für alle Versicherungszweige beispielsweise dann, wenn das monatliche Entgelt 1/10 der in der RV der Arbeiter für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (1987: 570 DM). Die Verpflichtung zur gemeinsamen Beitragsaufbringung bedeutet aber nicht, daß sowohl ArbG als auch AN die Beiträge bei der Krankenkasse (als Einzugsstelle auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung) einzuzahlen haben. Vielmehr ist zahlungspflichtig allein der Arbeitgeber.

I. Arbeitgeber als Zahlungspflichtiger

Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, daß die Beiträge durch die ArbG einzuzahlen sind (§ 393 Abs. 1 RVO, § 1399 Abs. 2 RVO, § 121 Abs. 2 AVG, § 176 Abs. 1 AFG). Schuldner der Beiträge ist der ArbG. Dies gilt sowohl für den ArbG- als auch für den AN-Anteil.

Den Einzugsstellen (also den Krankenversicherungsträgern) obliegen gegenüber den ArbG Fürsor...