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Die beitragsfreie gesetzliche Unfallversicherung betriebsfremder Personen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Versicherungsschutz kraft Satzung
Die gesetzliche Unfallversicherung (UV) gewährt grundsätzlich nur den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmern) und bestimmten Kleinunternehmern auf dem Wege der Pflichtversicherung Schutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, indem sie Heilbehandlung und Rente gewährt (S. Wickenhagen, NWB F. 27 S. 3051 ff.). Neben dieser gesetzlichen Pflichtversicherung (§ 539 RVO) gibt das Gesetz den Unfallversicherungsträgern (UVTr) das Recht, bestimmte weitere Personen durch die Satzung zwangsweise dem Versicherungsschutz zu unterstellen. Das sind einmal die Unternehmer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten (§ 543 RVO), zum anderen Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber die Stätte des Unternehmens besuchen oder auf ihr verkehren (§ 544 RVO). Der UVTr kann hierbei sowohl den Personenkreis als auch die Bedingungen, unter denen er den Versicherungsschutz gewähren will, bestimmen. Diese Versicherung ist für die Versicherten beitragsfrei.
II. Versicherter Personenkreis
Die Bezeichnung der versicherten Personen und die Bedingungen ihrer Versicherung sind im Bundesgebiet ...