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NWB Nr. 7 vom Seite 443 Fach 26 Seite 4063

Die Einigungsstelle in der Betriebsverfassung

von Ministerialdirektor Wolfgang Koberski und Oberregierungsrat a. D. Dieter Hold, Bonn

I. Rechtsgrundlagen

Die §§ 76 und 76a BetrVG, die die Errichtung, das Verfahren und die Kosten der Einigungsstelle regeln, sind durch das BetrVerf-ReformG nicht verändert worden. Durch Art. 8 des Gesetzes v. (BGBl 2001 I S. 3443) ist in § 76 Abs. 3 ein neuer Satz 1 eingefügt worden, wonach die Einigungsstelle unverzüglich tätig werden muss. Diese Regelung soll zu einer Beschleunigung des Einigungsstellenverfahrens führen. Ebenfalls der Beschleunigung dient eine Änderung des § 98 ArbGG (vgl. Art. 9 des Gesetzes v. ). Bei Streitigkeiten über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle und die Zahl ihrer Beisitzer entscheidet nunmehr nur noch der Vorsitzende des Arbeitsgerichts allein, nicht mehr die Kammer in voller Besetzung. Der Vorsitzende der Einigungsstelle ist jetzt auch an feste Einlassungs-, Ladungs- und Zustellungsfristen für seine Entscheidungen gebunden.

II. Allgemeines

Nach § 74 Abs. 1 BetrVG sind Arbeitgeber (ArbG) und Betriebsrat (BR) verpflichtet, über alle anstehenden Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Gleichwohl wird es nicht immer zu einer Einigung kommen können, denn die Betriebsparteien verfolgen häufig unterschiedlich...