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BFH 10.07.2019 XI R 28/18, BBK 4/2020 S. 169

Umsatzsteuer | Handelsübliche Bezeichnung in der Rechnung

Bei einer Eingangsrechnung im Textilgroßhandel im unteren Preissegment ist es denkbar, dass Angaben wie z. B. „T-Shirt“, „Bluse“ oder „Kleid“ zusammen mit der Angabe der jeweiligen Stückzahl und des jeweiligen Einzelpreises eine handelsübliche S. 170Bezeichnung i. S. von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG darstellen und daher den Vorsteuerabzug ermöglichen. Im Zweifel ist die Handelsüblichkeit durch einen Sachverständigen zu ermitteln.

Die [i]Berücksichtigung der Handelsstufe und des Preissegments Handelsüblichkeit hängt von den besonderen Abrechnungsgepflogenheiten unter Kaufleuten ab. Dabei sind zu berücksichtigen:

  • die Handelsstufe (z. B. Einzelhandel, Großhandel),

  • die Art und der Inhalt der Lieferungen

  • und insbesondere auch das Preissegment bzw. der Wert der Waren.

Nach [i]Deutsches Recht weicht vom europäischen Recht ab dem BFH ist die Angabe der „Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände“...