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GUV | Wegeunfall bei versichertem Abweg
Nicht jedes Abweichen vom direkten Weg führt zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes. Dieser kann ausnahmsweise auch auf einem Abweg bestehen, wenn dieser Abweg selbst im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.
So kommt nicht nur in Betracht, dass sich ein Versicherter aus betriebsbedingten Gründen fortbewegt, etwa um einen Gegenstand zu holen, den er für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, [i]Zu Wegeunfällen im Homeoffice Gerlach/Gödicke, NWB 50/2019 S. 3710sondern auch – wie im vorliegenden Fall – die Versicherte den unmittelbaren Weg von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte (hier einem Juweliergeschäft) nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlässt. Im entschiedenen Fall wollte die Versicherte einer lang...