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NWB Nr. 40 vom Seite 3387 Fach 26 Seite 4015

Die Arbeitnehmerüberlassung

von Rechtsanwalt Holger Krause, Bayreuth

I. Einführung

1. Abgrenzung zwischen echter und unechter Arbeitnehmerüberlassung

Um Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt.

Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags (unechtes Leiharbeitsverhältnis) ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer (AN) zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den AN ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat.

An einer Arbeitnehmerüberlassung in diesem Sinn fehlt es, wenn sich der drittbezogene Personaleinsatz auf Seiten des Vertragsarbeitgebers nicht darauf beschränkt, einem Dritten den AN zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen, sondern der Vertragsarbeitgeber damit eigene Betriebszwecke verfolgt (BAG, NZA 2001 S. 259). In einem solchen Fall begründen auch ein fachliches Weisungsrecht des Dritten und die Zusammenarbeit des AN mit dessen AN keine Arbeitnehmerüberlassung. Dementsprechend liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, w...