Sachlich einleuchtende Gründe
BVerfG entscheidet zu Erstausbildungskosten
Die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten sind verfassungsgemäß. Mit diesem Beschluss v. , veröffentlicht am , hat das BVerfG eine seit langem schwelende Rechtsfrage entschieden. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, können daher auch weiterhin nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Stattdessen mindern sie lediglich als Sonderausgaben – aktuell begrenzt bis zur Höhe von 6.000 € – das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem sie anfallen. Da während des Studiums allerdings oft kein eigenes Einkommen erzielt wird, ein Vortrag in Folgejahre, in denen hohe steuerpflichtige Einkünfte entstehen, aber nicht möglich ist, lassen sich oftmals keine Steuern sparen. Trotzdem sieht das BVerfG für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe. Denn die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenden Sinne, indem sie die Möglichkeit biete, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Hilbert kommentiert auf den Beschluss.
Nach dem spätestens ab dem anzuwendenden § 2b UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann nicht als Unternehmer, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden und keine größeren Wettbewerbsverzerrungen drohen. Dies sollte nach § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG bei Kooperationen zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der Fall sein. Doch nun schränkt die Finanzverwaltung in Abstimmung mit der Europäischen Kommission die Möglichkeiten begünstigter Kooperationen ein. Insbesondere für den Bereich der kommunalen Zusammenarbeit, aber nicht nur dort, wird dies erhebliche Folgen haben, stellt Gehm auf fest.
Der Ausfall von Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters im Privatvermögen ist neu geregelt worden. Erstmals wird in § 17 Abs. 2a EStG i. d. F. des sog. JStG 2019 der Begriff der (nachträglichen) Anschaffungskosten kodifiziert. Mit der Ergänzung des § 20 Abs. 6 EStG um die Sätze 5 und 6 durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wird ferner anerkannt, dass der Forderungsausfall und der Forderungsverzicht zu negativen Einkünften nach § 20 EStG führen können. Allerdings gibt es eine Verlustverrechnungsbegrenzung. Fuhrmann rät auf , zukünftig sorgsam abzuwägen, ob die Möglichkeit des Abzugs im Anwendungsbereich von § 20 EStG (voller Abzug) oder im Anwendungsbereich von § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren) besteht, oder ob der Verlust steuerlich gar nicht zu berücksichtigen ist.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 129
XAAAH-39837