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Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Prüfung größerer Wettbewerbsverzerrungen
[i]BMF, Schreiben v. 14.11.2019, BStBl 2019 I S. 1140Das BMF hat nach Abstimmung mit der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG sein Schreiben v. (BStBl 2016 I S. 1451) mit Schreiben v. (BStBl 2019 I S. 1140) präzisiert und die Anforderungen für die Verneinung der Unternehmereigenschaft derart erhöht, dass unter Beachtung von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL eine gesonderte Prüfung möglicher Wettbewerbsverzerrungen auch hier stets zu erfolgen hat. Insbesondere für den Bereich der kommunalen Zusammenarbeit, aber nicht nur dort, wird diese Präzisierung erhebliche Folgen haben, zumal das Schreiben in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Unionsrechtliche Grundlagen
[i]Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL zwingendes Unionsrecht§ 2b UStG beruht auf Art. 13 MwStSystRL, wobei Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL eine zwingende Vorschrift ist (Müller in Weymüller, UStG, 2. Aufl. 2019, § 2b, Rn. 18; Huschens, USt direkt digital 3/2017 S. 16). Dabei entspricht § 2b Abs. 1 UStG bereits im Wortlaut im Wesentlichen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 MwStSystRL (Müller in Weymüller, UStG, 2. Aufl. 2019, § 2b, Rn. 101).
1. Einrichtungen des öffentlichen Rechts
[i]Eigene RechtspersönlichkeitVon Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL werden als Einrichtungen des öffentlichen Rechts juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) – vgl. § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG – erfasst (Müller in Weymüller, UStG, 2...