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NWB Nr. 15 vom Seite 1121 Fach 26 Seite 3977

Das betriebliche Vorschlagswesen

von Vors. RiBAG a. D. Dr. Günter Schaub, Schauenburg-Hoof

I. Allgemeines

Das betriebliche Vorschlagswesen hat in den letzten Jahren nach japanischen Vorbildern wie dem Kaizen-Konzept erhebliche Bedeutung erlangt. Es dient dem Leistungsanreiz durch zusätzliche Vergütung und daneben der Persönlichkeitsentfaltung ( AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG Vorschlagswesen; v. , AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG Vorschlagswesen). Insoweit hat ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess eingesetzt. 1998 gingen nach einer Befragung von 409 Unternehmen mit rd. 2,7 Mio. Arbeitnehmern (AN) 1 064 039 Verbesserungsvorschläge ein. 1978 waren es dagegen erst 213 000 (Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 7. Aufl. 2000, § 87 Rn. 289).

Gesetzliche Regelungen über das betriebliche Vorschlagswesen finden sich im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) v. (BGBl 1957 I S. 756 mit späteren Änderungen). In § 3 ArbnErfG werden technische Verbesserungsvorschläge definiert als Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Bei einer Verwertung des Verbesserungsvorschlags durch den Arbeitgeber (ArbG) besteht ein Anspruch des bzw. der AN (vgl. § 12 Abs. 2 ArbnErfG) auf angemessene Vergütung, wenn der Vorschlag dem ArbG eine ähnliche Vorzugsstellung wie ein gewerbliches Schutzrecht gewährt.

II. Umfang und Gr...