Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 42 vom Seite 3517 Fach 26 Seite 3915

Die verhaltensbedingte Kündigung

von Rechtsanwalt Bernhard Laible, Karlsruhe

I. Einführung

Unterliegt ein Arbeitsverhältnis nach § 1 KSchG dem allgemeinen Kündigungsschutz (Ablauf einer 6-monatigen Wartezeit, Beschäftigung in einem Betrieb mit i. d. R. mehr als fünf Arbeitnehmern; vgl. Griese, ) ist die Kündigung durch den Arbeitgeber (ArbG) nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Als rechtfertigende Umstände nennt das Gesetz auch ”Gründe, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen” (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Nach st. Rspr. müssen diese Gründe ”bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen” (, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 10; ähnlich bereits , DB 1955 S. 899).

Kündigungsrelevant sind grundsätzlich nur Verletzungen von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Das außerdienstliche Verhalten kann nur ausnahmsweise von Belang sein, wenn das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird; so kann etwa das außerdienstliche Verhalten eines Angestellten im öffentlichen Dienst dessen Verwendbarkeit beeinflussen (§§ 6, 8 BAT) und die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung ...