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Körperschaftsteuer | Anwendungsfragen zur Neuregelung in § 21 KStG
Das BMF äußert sich zu Anwendungsregelungen zur Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen bei Versicherungsunternehmen ab dem Veranlagungszeitraum 2019 ( NWB DAAAH-37852). § 21 KStG regelt die Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und in den übrigen Versicherungsgeschäften in Abhängigkeit von dem versicherungstechnischen Überschuss des einzelnen Versicherungszweigs aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG) gewährt werden.
Das BMF-Schreiben klärt Anwendungsfragen zu § 21 KStG und tritt für Veranlagungszeiträume, für die § 21 i. d. F. des Art. 7 des Gesetzes vom (BGBl 2018 I S. 2338) anzuwenden ist, an die Stelle des BStBl 1976 I S. 418