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Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte
Sind neben dem Vorliegen der Schwerbehinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (i. d. R. Versorgungsämter) auf Antrag des Behinderten die erforderlichen Feststellungen (§ 4 Abs. 1 und 4 SchwbG). Wenn im Bescheid der Behörde neben der Eigenschaft als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung - GdB - 50 und mehr) weitere gesundheitliche Merkmale festgestellt worden sind, ist der Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen zu versehen (§ 4 Abs. 5 SchwbG, § 1 Abs. 4 und § 3 SchwbAwV). Die Eintragungen im Ausweis dienen zum Nachweis des Rechts auf Inanspruchnahme der jeweiligen Nachteilsausgleiche (§ 4 Abs. 5 SchwbG).
I. Merkzeichen G
1. Voraussetzungen
Das Merkzeichen G steht den Schwerbehinderten zu, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (§ 3 Abs. 2 SchwbAwV). Diese Voraussetzung erfüllt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SchwbG (die im Steuerrecht verwendeten Begriffe der erheblichen Gehbehinderung und der Geh- und Stehbehinderung sind inhaltsgleich)...