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StuB Nr. 2 vom Seite 75

Keine Verteilung eines Unterschiedsbetrags bei Neuzusagen in Heubeck-Übergangsjahren –

StB Dr. Andreas S. Bolik, Stuttgart

Am waren die neuen Heubeck-Richttafeln RT 2018 G veröffentlicht worden, die in Deutschland u. a. für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach HGB, IFRS und EStG verwendet werden. Nach Bekanntgabe von Inkonsistenzen in Bezug auf die verwendeten Datengrundlagen wurden die überarbeiteten Tafeln am offiziell bekannt gegeben. Mit den neuen Richttafeln sollen die biometrischen Rechengrundlagen an die jüngsten Entwicklungen bei Sterblichkeits-, Invalidisierungs-, Verheiratungs- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten angepasst werden.

Die Finanzverwaltung hat auf die Veröffentlichung der Heubeck-Richttafeln RT 2018 G mit einem Anwendungsschreiben vom reagiert und sich darin auch zur Erstanwendung geäußert ( NWB HAAAG-98265, BStBl 2018 I S. 1107). So können die neuen Richttafeln erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres für die Bewertung von Pensionsrückstellungen zugrunde gelegt werden, das nach dem – dem Tag der Veröffentlichung der „ersten Version“ der neuen RT 2018 G endet.

Ein sich aus der Anwendung der neuen Tafeln ergebender Unterschiedsbetrag (positiv oder negativ) ist nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG auf mindestens ...