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NWB Nr. 18 vom Seite 1733 Fach 26 Seite 3695

Betriebsgröße und Arbeitsrecht

von Professor Dr. Peter Pulte, Duisburg

Zahlreiche arbeitsrechtliche Bestimmungen sind an die Betriebsgröße bzw. Anzahl der Mitarbeiter gekoppelt. Nachfolgende Übersichten geben die wesentlichsten Bestimmungen wieder, die an die Betriebsgröße Rechtsfolgen knüpfen.

I. Betriebsrat

1. Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel


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    5 bis    20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus         1 Person
   21 bis    50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus         3 Mitgliedern,
   51 bis   150 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus         5 Mitgliedern,
  151 bis   300             Arbeitnehmern aus              7 Mitgliedern,
  301 bis   600             Arbeitnehmern aus              9 Mitgliedern,
  601 bis 1 000             Arbeitnehmern aus             11 Mitgliedern,
1 001 bis 2 000             Arbeitnehmern aus             15 Mitgliedern,
2 001 bis 3 000             Arbeitnehmern aus             19 Mitgliedern,
3 001 bis 4 000             Arbeitnehmern aus             23 Mitgliedern,
4 001 bis 5 000             Arbeitnehmern aus             27 ...