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Berechnung des Mutterschaftsgeldes
I. Einleitung
Unsere Rechtsordnung wird durch eine besondere Verantwortung für Ehe und Familie geprägt (Art. 6 Abs. 1 GG). Jede Mutter hat einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 4 GG). Dazu gehört es, daß etwas gegen schwangerschaftsbedingte finanzielle Nachteile getan wird: Frauen haben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
II. Anspruchsgrundlagen
1. Mutterschaftsgeld für Versicherte
Frauen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit ihrer Schutzfristen (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG) und den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach Maßgabe des § 200 RVO (oder § 29 KVLG - Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte).
Die Schutzfrist aus § 3 Abs. 2 MuSchG beträgt i. d. R. 6 Wochen vor der Entbindung, die aus § 6 Abs. 1 MuSchG 8 Wochen danach. Diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf 12 Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG). Weiter setzt § 200 Abs. 1 RVO voraus, daß die Krankenversicherte
bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hat oder
ihr wegen der Schutzfristen nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitse...