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NWB Nr. 1 vom Seite 35 Fach 26 Seite 3649

Kündigung wegen Krankheit

von Prof. Dr. Manfred Rehbinder, Zürich/Freiburg (Br.), unter Mitarbeit von RA Dr. Martin Jungraithmayr, Freiburg (Br.)

Unser Arbeitsrecht kennt keinen besonderen Kündigungsschutz bei Krankheit. Deshalb kann auch ein erkrankter Arbeitnehmer (AN) entlassen werden. Unter Krankheit versteht die Rspr. ebenso wie die Medizin einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand, unabhängig von seiner Ursache, der eine Heilbehandlung erforderlich macht (BAG, NZA 1990 S. 140).

I. d. R. findet die krankheitsbedingte Kündigung aber ihren Anknüpfungspunkt nicht in der Krankheit als solcher, sondern in einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Diese ist gegeben, wenn der AN objektiv außerstande ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, oder wenn bei Vertragserfüllung die Gefahr besteht, daß sich der Gesundheitszustand in absehbarer Zeit verschlechtert (BAG, NZA 1985 S. 562). Maßgebend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die nach objektiven medizinischen Kriterien vorgenommene Bewertung durch den untersuchenden Arzt. Die subjektiven Einschätzungen der Arbeitsvertragsparteien sind insoweit unerheblich (BAG, NZA 1990 S. 140).

I. Ordentliche Kündigung

Die Kündigung eines AN wegen Krankheit ist rechtsunwirksam...