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Rechtsschutz des Arbeitnehmers gegen die ordentliche Kündigung
I. Einführung
Der Arbeitnehmer (AN) kann sich gerichtlich gegen eine ordentliche Kündigung erfolgreich wehren, wenn es an einer der Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung fehlt. Wirksam ist die Kündigung, wenn die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen und sich der AN weder auf den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen noch auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG (dazu unter Ziff. II), noch auf den kollektiv-rechtlichen Kündigungsschutz (dazu unter Ziff. III) berufen kann.
Zu den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen gehören insbesondere die Wirksamkeit der Kündigungserklärung, der Zugang der Kündigung und eine zulässige Stellvertretung bei der Abgabe der Kündigungserklärung. Hierzu zählt auch, daß die Kündigung nicht in Benachteiligungsabsicht (§ 612a BGB) ausgesprochen werden darf oder nach § 138 BGB sittenwidrig ist.
Der allgemeine Kündigungsschutz - geregelt im KSchG - ist Gegenstand mehrerer gesetzlicher Änderungen gewesen. Die Veränderungen, die insbesondere das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom (BGBl 1996 I S. 1479) vorgenommen hatte, sind im wesentlichen durch das ab dem in Kraft getretene Gesetz zu Korre...BGBl 1998 I S. 3843