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Schadensersatz | Schutzzweck einer Beratungspflicht
Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf der Grundlage der Empfehlung begrenzt. Es steht den Vertragsparteien frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der Schutzzweck haftungserweiternd wirken. Deshalb können auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein. [i]Bauerle, NWB 6/2019 S. 332
Nach Ansicht des III. Senats kommt eine Haftungserweiterung nach dem Schutzzweck des konkreten Vertrags z. B. in Betracht, wenn ein Interessent um einen Rat für die Anlage nicht lediglich eines (bestimmten) Geldbetrags nachsuche und der Berater in Ke...