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BBK Nr. 2 vom

Vom Wohl und Weh der Belegausgabepflicht ab 2020

Sachliche Betrachtung einer emotional geführten Diskussion

Miriam Wied

Seit dem gilt die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO. Obwohl die gesetzliche Grundlage bereits Ende 2016 verabschiedet worden ist, schlägt die Diskussion darüber hohe Wellen und hat auch die Tagespresse mit zahlreichen emotional vorgetragenen Argumenten erreicht. Gleichwohl ist die Belegpflicht essentieller Bestandteil des Sicherungskonzepts und entlastet letztlich die Unternehmer.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Ziel der Belegausgabepflicht

Die Belegausgabepflicht ist Teil des Gesamtkonzepts und steht für einen wichtigen Sicherheitsaspekt. Sie soll neben der technischen Ausrüstung von Kassensystemen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), der noch zu implementierenden Mitteilungsverpflichtung gem. § 146a Abs. 4 AO und der Kassen-Nachschau nach § 146b AO eine möglichst leichte und schnelle Prüfung der gesetzlichen Vorgaben durch die Finanzbehörden ermöglichen.

Durch eine Belegprüfung, z. B. während einer Kassen-Nachschau, kann danach ohne viel Aufwand (weder für die Finanzverwaltung noch für den Steuerpflichtigen) kontrolliert werden,

  • ob eine Kasse mit einer TSE genutzt wird,

  • alle Geschäftsvorfälle tatsächlich erfasst und signiert werden ...