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BBK Nr. 2 vom Seite 80

Vom Wohl und Weh der Belegausgabepflicht ab 2020

Sachliche Betrachtung einer emotional geführten Diskussion

Miriam Wied

Seit dem gilt die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO. Obwohl die gesetzliche Grundlage bereits Ende 2016 verabschiedet worden ist, schlägt die Diskussion darüber hohe Wellen und hat auch die Tagespresse erreicht. Ziel dieses Beitrags ist, die häufig emotional vorgetragenen Argumente zu versachlichen und zu verdeutlichen, warum die Belegpflicht essentieller Bestandteil eines Sicherungskonzepts ist und letztlich die Unternehmer entlastet.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzliche Grundlage, Diskussion und Ziel der Belegausgabepflicht

1. Gesetzliche Grundlage

[i]Teutemacher, Kassenführung mit elektronischen Aufzeichnungssystemen ab 2020, BBK 24/2019 S. 1188 NWB YAAAH-37388 Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in der Fassung vom wurde in § 146a Abs. 2 AO geregelt, dass „[...] dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ein Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht) [ist].“

[i]Befreiungsmöglichkeit Weiter heißt es in den Sätzen zwei und drei der Vorschrift: „Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.“

[i]Anwendung ab 2020 Durch Art. 97 § 30 Abs. 1 EGAO wurde schließlich bestimmt, dass § 146a AO ab dem zu befolgen ist.

So weit, so gut.

2. Diskussion

[i]Beginn der Diskussion erst kurz vor Inkrafttreten Drei Jahre lang hörte und sah man nichts, bis der nun doch sehr plötzlich (vergleichbar wie Weihnachten in jedem Jahr) vor der Tür stand und ein großes Wehklagen durch die (Bäcker-)Lande zu vernehmen war. Durch erfolgreiche S. 81Lobby-Arbeit, reißerische Berichterstattung sowie einem von der FDP am eingebrachten [i]Greulich/Teutemacher, Digitalisierung der Kassenführung in der Gastronomie, BBK 18/2018 S. 862 NWB JAAAG-94388 Änderungsvorschlag zu § 146a Abs. 2 AO wurde die Belegausgabepflicht (nicht nur) zu einem Umweltproblem stilisiert. Es gab aber auch gute Zusammenfassungen zu lesen, warum die Belegausgabepflicht sinnvoll ist.

Was aber hat es – nüchtern betrachtet – mit der Belegausgabepflicht auf sich? Wofür ist sie gedacht und aus welchem Grund hat sie ggf. doch eine Berechtigung in unserem Steuersystem?

3. Ziel der Belegausgabepflicht

Seit 2003 hat der Bundesrechnungshof vor dem Einsatz manipulierter Kassen gewarnt; der jährliche Steuerausfall wurde auf bis zu 10 Mrd. € geschätzt; andere Schätzungen gehen deutlich darüber hinaus. Um diesem Vollzugsdefizit entgegenzuwirken, wurde das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen mit Wirkung vom auf den Weg gebracht.

[i]Belegausgabe als Teil eines Gesamtkonzepts Die Belegausgabepflicht ist Teil des Gesamtkonzepts und steht für einen wichtigen Sicherheitsaspekt. Sie soll neben der technischen Ausrüstung von Kassensystemen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), der noch zu implementierenden Mitteilungsverpflichtung gem. § 146a Abs. 4 AO und der Kassen-Nachschau nach § 146b AO eine möglichst leichte und schnelle Prüfung der gesetzlichen Vorgaben durch die Finanzbehörden ermöglichen.

[i]Kassen-Nachschau ohne großen Aufwand für Verwaltung und Unternehmer Durch eine Belegprüfung, z. B. während einer Kassen-Nachschau, kann danach ohne viel Aufwand (weder für die Finanzverwaltung noch für den Steuerpflichtigen) kontrolliert werden, ob

  • eine Kasse mit einer TSE genutzt wird,

  • alle Geschäftsvorfälle tatsächlich erfasst und signiert werden und

  • die gesetzlichen Anforderungen aus dem Umsatzsteuergesetz sowie § 6 KassenSichV erfüllt werden.

Hinweis:

Wird ein Beleg mithilfe eines Kassensystems ohne die Nutzung einer TSE erstellt, ergibt sich hierdurch für den Steuerpflichtigen ein wesentlich höheres Entdeckungsrisiko, da die geforderten Sicherheitsmerkmale auf dem Beleg fehlen oder durch die Finanzbehörden als falsch erkannt werden können.

In [i]Belegausgabepflicht international üblich fast allen Ländern mit sog. Fiskalkassen gibt es ebenfalls eine Belegausgabepflicht, so z. B. in Italien, Österreich und Schweden. Dort wird die Belegausgabepflicht durch die Unternehmen hingenommen. Insofern sollte es als steuerehrliches Unternehmen ein Anliegen sein, sich gegenüber evtl. steuerunehrlichen Konkurrenten schon durch die Befolgung der Belegausgabepflicht gem. § 146a AO zu erkennen zu geben.

[i]Verwendung einer offenen Ladenkasse Steuerpflichtige, die eine offene Ladenkasse verwenden und ihre Einnahmen einzeln handschriftlich gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO dokumentieren oder von der Ausnahmeregelung des § 146 Abs. 1 Satz 3 AO Gebrauch machen dürfen, sind von der Belegausgabepflicht nicht betroffen. S. 82

Hinweis:

Im [i]Belegausgabepflicht fällt nicht unter die Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020Gegensatz zur Nichtbeanstandung von Kassensystemen, die mangels Verfügbarkeit bis zum noch keine TSE implementiert haben müssen, gilt die Belegausgabepflicht auch ohne Nutzung einer TSE bereits ab dem . Auch Registrierkassen, die unter die Übergangsregelung des Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO fallen und längstens bis zum genutzt werden dürfen, haben die Belegausgabepflicht ohne Nutzung einer TSE ab dem zu erfüllen.

II. Voraussetzungen für eine Befreiung von der Belegausgabepflicht