Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 51 vom Seite 4581 Fach 26 Seite 2879

Zeugnis und Auskunft im Arbeitsrecht

von Prof. Dr. Peter Pulte, Duisburg

I. Zeugnis

1. Allgemeines

Jeder Arbeitnehmer (AN), der für eine gewisse Dauer und gegen Entgelt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, hat das Recht, vom Arbeitgeber (ArbG) ein Zeugnis über seine Tätigkeit zu verlangen (§ 630 BGB, § 73 HGB, § 113 GewO). Auch dem Handelsvertreter muß, obwohl §§ 84 ff. HGB keine entsprechende Bestimmung enthalten, ein solcher Anspruch im Hinblick auf seine beruflichen Interessen zugebilligt werden. Dem Auszubildenden hat der Ausbilder nach § 8 BBiG ein Zeugnis bei Beendigung des Berufsbildungsverhältnisses auszustellen. Auch Praktikanten und Volontäre haben einen Zeugnisanspruch (§§ 8, 19 BBiG).

Die Verpflichtung zur Zeugnisausstellung ist eine sich aus der Fürsorgepflicht des ArbG ergebende zwingende Schutzvorschrift, auf die der AN nicht im voraus verzichten kann. Ob ein nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärter Verzicht des AN auf ein qualifiziertes Zeugnis rechtswirksam ist, hat das (AP Nr. 9 zu § 630 BGB) offengelassen. Allgemein gehaltene Ausgleichsklauseln sind jedenfalls nicht ausreichend. Zulässig dürfte aber ein ausdrücklicher Verzicht in einem gerichtlichen Vergleich sein.

Die vom ...