Das Wichtigste ist Rechtssicherheit
Umsatzsteuerrechtliche Organschaft erneut auf dem unionsrechtlichen Prüfstand
Seit der EuGH-Entscheidung Larentia + Minerva aus dem Jahr 2015 steht für die umsatzsteuerrechtliche Organschaft fest, auch Personengesellschaften können grundsätzlich Organgesellschaften sein. Was das aber im Einzelnen konkret bedeutet, da gehen die Ansichten auseinander. Für den V. Senat des BFH können Personengesellschaften nur dann Organgesellschaften sein, wenn Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Der XI. BFH-Senat nimmt hingegen keine Einschränkung hinsichtlich der notwendigen Anteilsmehrheit vor, möchte aber wohl nur kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften – wie eine GmbH & Co. KG – als Organgesellschaften anerkennen. Das BMF hat sich inzwischen der Auffassung des V. Senats angeschlossen, doch liegt dieser mit seiner einschränkenden Auslegung richtig? Das FG Berlin-Brandenburg hat da so seine Zweifel und deshalb mit Beschluss v. ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, mit dem es eine (erneute) unionsrechtliche Klärung der Rechtsformbeschränkung für Organgesellschaften in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sowie insbesondere auch eine Überprüfung der Rechtsauffassung des V. Senats des BFH anstrebt. Hartman erläutert auf diesen Vorlagebeschluss, dessen Beantwortung durch den EuGH hoffentlich mehr Klarheit bringen wird. Denn für die Unternehmen in der Praxis ist das Wichtigste Rechtssicherheit.
Eine entgeltliche Weiterbeschäftigung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei gleichzeitiger Zahlung einer Altersrente birgt grundsätzlich immer das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Zwingend ist das aber nicht, wie jetzt ein bemerkenswertes Urteil des FG Münster zeigt. Danach führen Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, der zugleich als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung noch nicht beabsichtigt war, die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der Gesellschaft erfolgte und das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt nicht als vollwertiges Gehalt anzusehen ist. Das letzte Wort hierzu wird allerdings der BFH haben, der über die eingelegte Revision zu entscheiden hat. Noch besser wäre es daher, die „Gefahrenzone verdeckte Gewinnausschüttung“ von vornherein sicher zu umschiffen. Ob die Bildung eines Aufsichts- oder Beirats hierfür eine sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit darstellt? Dieser Frage geht Kirchhoff auf nach.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 65
NWB BAAAH-39211