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Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan
I. Einführung
Die Betriebsänderung - definiert in § 111 - löst verschiedene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates (BR) aus. Die Mitbestimmung des BR bei Betriebsänderungen stellt den Kernbereich der Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten dar. Sie besteht neben Informations- und Beratungsrechten darin, daß der BR Verhandlungen über einen Interessenausgleich (§ 112) und den Abschluß eines Sozialplans (§§ 112, 112a) erzwingen kann. Durch das zum in Kraft getretene Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz ist das Verfahren in wesentlichen Punkten geändert worden.
II. Voraussetzungen und Fälle der Betriebsänderung
1. Allgemeine Voraussetzungen
Betriebsverfassungsrechtlich sind Betriebsänderungen nur in Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten AN bedeutsam. Der daraus folgende Ausschluß von Kleinbetrieben ist verfassungsrechtlich haltbar ( DB 1990 S. 694).
Weitere Voraussetzung für das Entstehen der Mitbestimmungsrechte ist, daß vor der Betriebsänderung im Betrieb ein gewählter BR existiert. Ohne BR bestehen die Rechte nach §§ 111 ff. nicht; ohne BR entsteht folglich auch kein Sozialpl...