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Rechtsfragen des Teilzeitarbeitsverhältnisses
I. Einleitung
Teilzeitarbeit ist das Zauberwort der Beschäftigungspolitik. Sie soll die Waffe gegen Arbeitslosigkeit und Armut sein. Betriebspraktiker sehen das eher skeptisch. Natürlich ist Teilzeitarbeit ein unverzichtbarer und bedeutender Bestandteil unseres Wirtschaftslebens. Die Bonner Traummodelle funktionieren allerdings nur dann, wenn zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. Das Aufsplitten von Vollzeit- in Teilzeitstellen bringt dem Arbeitsmarkt überhaupt nichts. Die bloße Umverteilung einer Arbeitseinheit auf mehrere Arbeitnehmer (AN) bedeutet lediglich: weniger Arbeit für weniger Geld für alle. Die einen können ihren Lebensunterhalt kaum noch ohne staatliche Hilfe bestreiten, die anderen jetzt erst recht nicht.
II. Begriffsbestimmung
Teilzeitbeschäftigt sind AN, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter AN des Betriebes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BeschFG). Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist die regelmäßige Arbeitszeit maßgeblich, die im Jahresdurchschnitt auf eine Woche entfällt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BeschFG). Zur Unterschei...