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Auswirkungen der Betriebsgröße im Arbeitsrecht
Zahlreiche arbeitsrechtliche Bestimmungen sind an die Betriebsgröße bzw. Anzahl der Mitarbeiter gekoppelt. Nachfolgende Übersicht gibt die wesentlichsten Bestimmungen wieder, die an die Betriebsgröße Rechtsfolgen anknüpfen.
I. Betriebsgröße und Betriebsrat
1. Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
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5 bis 20
wahlberechtigten Arbeitnehmern
aus 1
Person 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 bis 150 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 151 bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 301 bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 601 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 1 001 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern... |