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NWB Nr. 22 vom Seite 1761 Fach 26 Seite 2811

Die Bekämpfung der Schwarzarbeit

von Rechtsanwalt Heinz J. Meyerhoff, Greven

I. Begriff

Schwarzarbeit bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern. Charakteristisch für diese Erscheinungsform ist das Nichtabführen von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (s. dazu Marschall, Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 2. Aufl. mit Nachtrag, 1994, S. 78). Schwarzarbeit im weitesten Sinne ist eine wirtschaftliche Betätigung, die ganz oder teilweise gegen geltendes Recht verstößt. Schwarzarbeit im engeren Sinne repräsentiert eine Vielzahl von Tatbeständen. Sie umfaßt zum einen das illegale Erbringen und Ausführenlassen von Dienst- und Werkleistungen i. S. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Sie bedeutet zum anderen aber auch Arbeit ohne Arbeitserlaubnis, Arbeit ohne Beiträge zur Sozialversicherung und/oder unter Verstoß gegen das Steuerrecht, illegale Arbeitnehmerüberlassung und Beschäftigen bzw. Beschäftigtsein unter Zuwiderhandlung gegen sonstige wirtschaftsrechtliche Vorschriften.

II. Regelungen in der Abgabenordnung

Arbeiten oder Arbeitenlassen ohne Beachtung der Steuerpflicht führt zur Steuerverkürzung. Anbieter und Abnehmer von Schwarzarbeit erzielen damit für sich oder andere nicht g...