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Änderungen im Jugendarbeitsschutz
I. Rechtsentwicklung
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes kommt der Gesetzgeber mit Wirkung vom an (verspätet - Fristablauf war am ) seiner Umsetzungspflicht hinsichtlich der EG-Richtlinie über den Jugendarbeitsschutz nach. Das aus dem Jahr 1976 stammende deutsche Jugendarbeitsschutzgesetz (vgl. dazu ausführlich Anzinger, NWB F. 26 S. 2645 ff.) wird den Mindestnormen der Jugendarbeitsschutz-Richtlinie weitgehend gerecht. Umsetzungsbedarf besteht insbesondere bezüglich der Vorschriften zur Kinderarbeit, da die Jugendarbeitsschutz-Richtlinie den Begriff ”Kind” abweichend vom Jugendarbeitsschutzgesetz definiert und zur täglichen Arbeitszeit z. T. strengere, z. T. aber auch weniger strenge Begrenzungen vorsieht als das deutsche Recht. Für die betriebliche Praxis wichtig sind die Änderungen hinsichtlich des Berufsschulbesuchs; bei berufsschulpflichtigen erwachsenen Auszubildenden scheint es durch Gründe des Gesundheitsschutzes nicht mehr gerechtfertigt zu sein, auch nach der Berufsschule Freistellung von der Beschäftigung einzuräumen.
Schließlich wird das grundsätzliche Verbot der Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten um das in der Gefahrstoffverordnung geregelte Verbot der Be...