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NWB Nr. 9 vom Seite 615 Fach 26 Seite 2783

Verbesserungen im Mutterschutzrecht

von Fritz Straub, Filderstadt

Das Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts v. ist am in Kraft getreten. Kleinbetriebe erhalten eine 100%ige Kostenerstattung, der Mutterschutz für Mütter nach Frühgeburten wird verbessert, und schwangere Hausangestellte werden den übrigen Arbeitnehmerinnen (AN) gleichgestellt. Das sind die wesentlichen Kernbereiche des Änderungsgesetzes.

I. Kostenerstattung nach dem Lohnfortzahlungsgesetz

Zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren (vgl. dazu Brecht, NWB F. 26 S. 2743 ff.) sind grundsätzlich alle Arbeitgeber (ArbG) verpflichtet, die regelmäßig nicht mehr als 20 AN beschäftigen (§ 10 Abs. 1 LFZG). Die Mehrzahl der Krankenkassen hat von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die maßgebende Grenzzahl durch eine Satzungsbestimmung auf 30 AN erhöht. Am Ausgleich der ArbG nehmen auch Privathaushalte teil.

1. Arten von Ausgleichsverfahren

Es gibt zwei Arten von Ausgleichsverfahren:

  • Die Aufwendungen, die aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit für die Entgeltfortzahlung an Arbeiter und Auszubildende entstehen, werden aus dem Ausgleichsverfahren ”U 1” finanziert. Die Aufwendungen der Entgeltfortzahlung für Angestellte werden nicht erstattet.

Im Gegensatz zum Ausgleichsverfahren ”U 1” werden durch das Ausgleichsverfahren ”U 2” nicht nur die an Arbeiter und Auszubildende gezahlten Aufwendungen bei Mutterschaft erstattet, sondern