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NWB Nr. 39 vom Seite 3189 Fach 26 Seite 2739

Zur Arbeitnehmereigenschaft von Handelsvertretern

von Richter am Arbeitsgericht Dr. Armin Frölich, Nürnberg

I. Leitsatz (nicht amtlich)

Ein Handelsvertreter (Ein-Firmen-Vertreter) ist als Arbeitnehmer anzusehen, wenn er nicht in der Lage ist, ein eigenes Unternehmen, d. h. eine Organisation mit eigenen Mitarbeitern und unter Einsatz von eigenem Kapital, aufzubauen und damit eine unternehmerische Chance am Markt wahrzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter in der Bestimmung der Arbeitszeit frei, fachlich nicht weisungsgebunden und nicht in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist.

II. Inhalt der Entscheidung

1. Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem großen deutschen Versicherungsunternehmen, als „selbständige„ Versicherungsvertreterin im Außendienst beschäftigt und ständig damit betraut, Versicherungen und Bausparverträge für die Beklagte zu vermitteln. Die Klägerin erhält auf Anforderung von der Beklagten regelmäßig Adreßmaterial, welches die Klägerin „abarbeitet„, ohne hierzu verpflichtet zu sein. In der Bestimmung ihrer Arbeitszeit und Gestaltung der Vermittlungstätigkeit ist die Klägerin frei. Die Versicherungsprodukte sind von der Beklagten im einzelnen vorgegeben. Über die von...