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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft erneut auf dem unionsrechtlichen Prüfstand
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 80Nachdem der EuGH in der Rechtssache Larentia + Minerva (Urteil v. - Rs. C-108/14 und C-109/14, BStBl 2017 II S. 604) entschieden hatte, dass eine Rechtsformbeschränkung für Beteiligte einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich mit Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL nicht vereinbar ist und nur unter den Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL gerechtfertigt sein kann, haben die beiden Umsatzsteuersenate des BFH in ihren Folgeentscheidungen divergierende Rechtsauffassungen hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben des EuGH vertreten. Das ) hat nun zur Klärung der weiterhin bestehenden unionsrechtlichen Fragen zur Rechtsformbeschränkung für Organgesellschaften in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (Az. beim EuGH: C-868/19).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Divergierende Auffassungen des V. und XI. Senats des BFH zur Umsetzung der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Larentia + Minerva
[i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 Ob und ggf. in welchem Umfang die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelte Rechtsformbeschränkung für Organgesellschaften weiter Bestand haben kann, wird vom V. und XI. Senat des BFH unterschiedlich gesehen. Der V. Senat erachtet die Rechtsformb...