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NWB Nr. 43 vom Seite 3421 Fach 26 Seite 2655

Das Urlaubsrecht

von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Tödtmann, Mannheim

I. Begriff und Abgrenzung

Urlaub ist die Freistellung des Arbeitnehmers (AN) von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber (ArbG). Er dient dem Schutz und der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des AN. Von dem Erholungsurlaub sind andere Arten der Arbeitsbefreiung zu unterscheiden, die nicht der Erholung des AN dienen. Hierzu zählen in erster Linie Beurlaubungen aus persönlichen Gründen, zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten, zur Wahrnehmung von Betriebs- und Personalratsaufgaben und aus Gründen des Mutterschutzes sowie Freistellungen nach den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder (vgl. Zmarzlik, ).

II. Historische Entwicklung des Urlaubsrechts

Im Gegensatz zu vielen anderen Staaten Europas hat sich in Deutschland der Anspruch des AN auf Gewährung von Urlaub nur zögernd entwickelt. Während für Beamte schon in § 14 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. 3. 1873 (RGBl S. 61 i. V. mit der Kaiserlichen Verordnung v. , BGBl I S. 1153) der Urlaub für Beamte erwähnt wird, ohne daß daraus allerdings ein Rechtsanspruch herzuleiten gewesen wäre, haben sich in Deutschland Urlaubsan...