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Kraftfahrzeugsteuer | Keine Minderung der Kfz-Steuer durch Verhängung von Dieselfahrverboten
Die Verhängung von Dieselfahrverboten hat für davon betroffene Fahrzeuge keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1, § 8 Nr. 1 Buchst. b KraftStG).
Der Kläger hatte argumentiert, durch die von einigen Städten und Gemeinden seit 2018 verhängten Fahrverbote werde er in der Nutzung seines Dieselfahrzeugs eingeschränkt. Die Kfz-Besteuerung führe daher zu einer unrechtmäßigen Ungleichbehandlung. Der BFH teilte diese Sichtweise nicht.