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NWB Nr. 35 vom Seite 2821 Fach 26 Seite 2629

Die Nettolohnvereinbarung aus arbeits- und steuerrechtlicher Sicht

von RA Dipl.-Kfm. Josef Neun, München

Abweichend von dem Grundsatz der Bruttolohnvergütung können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, daß die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung netto geschuldet werden soll (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl. 1992 S. 460). Der Abschluß dieser sog. Nettolohnvereinbarung muß wegen ihrer Außergewöhnlichkeit und ihrer Folgen sowohl arbeitsrechtlich (BAG DB 1974 S. 778) als auch steuerrechtlich (BFH BStBl II 1980 S. 257; BFH, BStBl II 1986 S. 886) klar und einwandfrei feststellbar sein. Eine derartige Vergütungsregelung kann auch tarifvertraglich vereinbart werden (BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie mit Anm. von Blomeyer). Die besondere Problematik dieser Vereinbarung besteht in den zahlreichen aus ihr resultierenden Zweifelsfragen:

  • Wer trägt die Belastung durch erhöhte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei Wegfall von Steuervergünstigungen oder Änderung der Steuerklasse?

  • Wem gebührt die Steuerersparnis aus Eintritt oder Erhöhung von Freibeträgen, aus abzugsfähigen Sonderausgaben und Werbungskosten?

  • Wem gebührt ein etwaiger Steuererstattungsanspruch?

Die Einführung des Solidaritätszuschlages, die anstehende Erhöhung des Grundfreibetrages und die sonstigen dis...