Ewald Ickstadt, Marvin Dinges

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

8. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-470-54068-9

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (8. Auflage)

V

1 Ver.di

ist die Abkürzung für   Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft .

2 Verbraucher

ist nach der Definition des   Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jede   natürliche Person , die ein   Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

3 Verbrauchsgüter

sind solche Güter (Konsum- oder Produktionsgüter), die nur eine einmalige Nutzung gestatten und dabei als selbstständiges Gut untergehen oder verbraucht werden (z. B. Nahrungsmittel, Toilettenpapier).

4 Verbrauchsgüterkauf

ist nach der Definition des § 474 Abs. 1 Satz 1 des   Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein   Vertrag , durch den ein   Verbraucher von einem   Unternehmer eine bewegliche   Sache kauft. Um einen Verbrauchgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat (§ 474 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zum Schutz des Verbrauchers enthalten die §§ 475 bis 479 BGB besondere Regelungen, die u. a. den Gefahrenübergang, die ...

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