Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
8. Aufl. 2019
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V
1 Ver.di
ist die Abkürzung für → Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft .
2 Verbraucher
ist nach der Definition des → Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jede → natürliche Person , die ein → Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
3 Verbrauchsgüter
sind solche Güter (Konsum- oder Produktionsgüter), die nur eine einmalige Nutzung gestatten und dabei als selbstständiges Gut untergehen oder verbraucht werden (z. B. Nahrungsmittel, Toilettenpapier).
4 Verbrauchsgüterkauf
ist nach der Definition des § 474 Abs. 1 Satz 1 des → Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein → Vertrag , durch den ein → Verbraucher von einem → Unternehmer eine bewegliche → Sache kauft. Um einen Verbrauchgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer beweglichen Sache die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat (§ 474 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zum Schutz des Verbrauchers enthalten die §§ 475 bis 479 BGB besondere Regelungen, die u. a. den Gefahrenübergang, die ...