Ewald Ickstadt, Marvin Dinges

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

8. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-470-54068-9

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (8. Auflage)

L

1 Landesarbeitsgericht

 Arbeitsgerichtsbarkeit

2 Landeshaushaltsordnung

beinhaltet für den jeweiligen Bereich des Landes die nähere Ausgestaltung des sich aus dem   Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) für den Bund und die Länder ergebenden Gesetzesauftrages zur Regelung ihres Haushaltsrechtes nach gemeinsamen Grundsätzen.

3 Landtag

ist die Bezeichnung für die   Parlamente der deutschen Bundesländer mit Ausnahme der Stadtstaaten   Berlin ,   Bremen und   Hamburg .

4 Laufbahn

umfasst nach der Definition des § 16 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen   Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und dem   Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft   Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt (§ 16 Abs. 2 BBG). Weitere gesetzliche Grundlagen des Laufbahnrechts des Bundes enthalten die §§ 17 bis 25 BBG. Nähere Regelungen zur Gestaltung der Beamtenlaufbahnen und   Vorbereitungsdienste im Bereich des Bun...

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