Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
8. Aufl. 2019
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J
1 Jahresarbeitsentgeltgrenze
gibt entsprechend den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) den Höchstwert des Einkommens an, bis zu dem jeder → Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert ist (§ 6 SGB V). Überschreitet das Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet wird, kann der Arbeitnehmer wählen, ob er freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert bleibt oder ob er eine private Kranken- und Pflegeversicherung wählt. Die Versicherungspflicht endet jedoch erst dann, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird anhand der Entwicklung der Bruttolohnsumme und der Bruttogehaltssumme der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer des voran vergangenen Kalenderjahres zu dem vergangenen Kalenderjahr aktualisiert und in der von der → Bundesregierung mit Zustimmung des → Bundesrates erlassenen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung im → Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
2 Jahressonderzahlung
ist eine zusätzliche Leistung des → Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt.
Im Geltungsbereich des → Tarif...