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NWB Nr. 47 vom Seite 3913 Fach 26 Seite 2567

Die Betriebsvereinbarung

von FG-Vizepräsident Hansjürgen Schwarz, Illingen/Saar

I. Begriff und Rechtsnatur der Betriebsvereinbarung

Die Rechtsnatur der Betriebsvereinbarung (BV) ist umstritten. Die h. M. sieht in ihr einen privatrechtlichen kollektiven Normenvertrag, der auf staatlicher Ermächtigung beruht, und charakterisiert die BV als das durch schriftliche Vereinbarung des Arbeitgebers (ArbG) und des Betriebsrats (BR) als den Organen der Betriebsverfassung geschaffene Gesetz des Betriebs, mit dessen Hilfe die betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Ordnung generell geregelt und/oder die individuellen Rechtsbeziehungen zwischen ArbG und Arbeitnehmer (AN) gestaltet werden.

Neben dem Tarifvertrag (TV) ist die BV die zweite Form der kollektivrechtlichen Vereinbarung im Arbeitsrecht. Im Gegensatz zur betrieblichen Übung hat die BV normativen Charakter, d. h. sie erzeugt, soweit sie sich im Rahmen des Gesetzes hält, objektives Recht. Dies gilt jedoch nur, soweit die BV im Bereich der Kompetenzen der Betriebspartner (ArbG und BR) wirksam abgeschlossen ist (BAG, BB 1982 S. 2183). Die Regelungen der BV wirken unmittelbar auf die einzelnen Arbeitsverträge ein; sie werden aber nicht Bestandteil des einzelnen Arbeitsvertrags. ...