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NWB Nr. 40 vom Seite 3353 Fach 26 Seite 2553

Übertragung von Unternehmerpflichten

von Rechtsanwalt Dr. Peter Pulte, Duisburg

Abkürzungen: UVV = Unfallverhütungsvorschrift; VBG = Vorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber (Unternehmer) die Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsablauf und die Befolgung gesetzlicher Vorschriften. Dies ergibt sich aus dem Direktions- und Organisationsrecht, der allgemeinen Fürsorgepflicht und bzgl. des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. §§ 618, 619 BGB, § 62 HGB; § 120a GewO).

Aber schon in mittleren Betrieben kann der Unternehmer sich nicht persönlich um den Ablauf der einzelnen Maßnahme und Tätigkeit kümmern. Deshalb kann und muß die grundsätzliche Zuständigkeit bzgl. einzelner bestimmter Pflichten oder Pflichtenkataloge auf betriebliche Führungskräfte übertragen werden, wobei es sich um gesetzlich vorgeschriebene oder auch um freiwillige Delegation von Pflichten handeln kann. Dies geschieht durch entsprechende arbeitsvertragliche Gestaltungen und der Schaffung einer effizienten Organisationsstruktur.

I. Rechtsgrundlagen

Die generelle Zulässigkeit der Pflichtenübertragung läßt sich aus dem Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht herleiten...