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Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
I. Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit
Der Rechtsschutz in Arbeitssachen wird durch das - jeweils örtlich zuständige - Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) sowie durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gewährleistet.
Eingangsgericht für arbeitsgerichtliche Streitfälle ist stets und ausschließlich das ArbG (§ 8 Abs. 1 ArbGG), und zwar auch dann, wenn die Parteien (z. B. im Arbeitsvertrag) etwas anderes vereinbart haben. Das LAG ist als Berufungsgericht für Berufungen gegen Urteile (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und Beschwerden gegen Beschlüsse (§§ 8 Abs. 4, 87 ArbGG) des ArbG zuständig. Das BAG entscheidet als Revisionsgericht über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des LAG (§§ 72, 72a, 77, 92, 92a ArbGG) sowie als 2. Instanz über Sprungrevisionen gegen Urteile des ArbG (§ 76 ArbGG).
Die Gerichte für Arbeitssachen sind in allen Instanzen Kollegialgerichte, bei denen ehrenamtliche Richter an der Entscheidung mitwirken. Beim ArbG und LAG sind als Spruchkörper Kammern gebildet, die aus einem Berufsrichter als dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehen, von denen je einer aus den Kreisen der Arbeitnehmer (AN) und der Arbeitgeber (AG) berufen ist (§§ 16 Abs. 2, 35 Abs. 2 ArbGG). Die BAG-Senate entscheiden mit drei Berufsrichtern, von denen einer d...