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Teilarbeitsfähigkeit im Recht der Lohnfortzahlung
I. Problemstellung
§ 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG bestimmt, daß ein Arbeiter einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, obwohl er die von ihm gemäß § 611 BGB geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt. Hierdurch wird das Synallagma von Arbeitsleistung und Lohn (§§ 320, 323 Abs. 1 BGB) durchbrochen (MünchArbR/Schulin, 1992, § 80 Rn. 1). Voraussetzung dieses Anspruchs ist, daß der Arbeiter krank und infolge der Krankheit auch arbeitsunfähig ist. Die Arbeitsunfähigkeit muß dabei ausschließlich durch die Krankheit bestimmt sein (Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, Stand: Nov. 1991, § 1 LFZG Rn. 19). Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer (AN) dann, wenn er überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (BSGE 19 S. 179 ff., 181; BAG, AP § 1 LFZG, Nr. 12, Nr. 86, AU- Richtlinien Ziffer 1, NWB G F. 27 S. 159 = BArbBl 1991 S. 28).
Dabei ist der Bezug zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend, d. h. die Arbeitsunfähigkeit kann nicht losgelöst von dem jeweiligen Arbeitnehmer und der konkret verrichteten Tätigkeit beurteilt werden (Feichtinger...